1. Der primärrechtliche Begriff des "Unternehmens" nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung; mehrere getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Der Begriff stimmt grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines "verbundenen Unternehmens" im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission überein.
2. Hat eine Gesellschaft als Alleingesellschafterin beherrschenden Einfluss auf eine andere Gesellschaft, kann die letztere als Teil eines verbundenen Unternehmens nicht als Unternehmen im Sinne der von der Kommission genehmigten Bundesregelung Fixkostenhilfe angesehen werden. Eine einem mit anderen Unternehmen verbundenen Einzelunternehmen ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Lage nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe gewährte Überbrückungshilfe II ist ohne die erforderliche Billigung der Kommission, mithin unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV, bewilligt worden.
3. Die Bewilligung einer Überbrückungshilfe kann darüber hinaus rechtswidrig sein, wenn sie auf falschen oder unvollständigen Antragsangaben beruht und sich schon wegen der ihr damit zugrundeliegenden unzutreffenden Tatsachengrundlage nicht im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung hält.
4. Wird ein Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW das der Behörde zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Lediglich für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG fallen, nimmt das Bundesverwaltungsgericht keinen Fall intendierten Ermessens an, weil die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten bei ihnen gleichberechtigt nebeneinanderstehen.
5. Einer nationalen Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe, die sie gewährt hat, nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, obliegt es im Rahmen innerstaatlicher Ermächtigungsnormen, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 17/2024 S. 1155 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2024 S. 1155 RAAAJ-70700
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