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OLG Karlsruhe Beschluss v. - 19 W 19/23 (Wx)

Gesetze: GNotKG § 127; GNotKG § 54; HGB § 266; GNotKG § 130 Abs. 3 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Gesellschaft, die im Wesentlichen die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke hält und verwaltet, ist überwiegend vermögensverwaltend i.S.d. § 54 Satz 3 GNotKG tätig. Dabei ist unerheblich, ob der Erwerb der Grundstücke eigen- oder fremdfinanziert ist.

Fundstelle(n):
GmbHR 2024 S. 427 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2024 S. 1500
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2024 S. 1500
QAAAJ-70693

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