1. Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit, die ein gesteigertes Verschulden voraussetzt, ist kein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: stdge Rspr des BSG, Urt v , B 11 AL 21/00 R, juris).
2. Der Umstand, dass vorhandenes bzw nicht vorhandenes Einkommen die Höhe seiner Witwerrente maßgeblich bestimmt, ist dem Kläger von Beginn des Bezugs der Witwerrente an bewusst gewesen. In den nachfolgenden Jahren wechselten sich der Bezug der Witwerrente aufgrund fehlenden Einkommens sowie das Ruhen der Witwerrente aufgrund die Einkommensgrenzen übersteigender Einkünfte ab. Dem Kläger war bekannt, dass die Zuerkennung weiterer Beitragszeiten und Entgelte und die entsprechende Berücksichtigung im Versicherungsverlauf der Versicherten zu einer Steigerung seiner eigenen Witwerrente führen würde. Insofern ist der Senat davon überzeugt, dass sich der Kläger eingehend mit den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Witwerrente und den Anrechnungsvorschriften auseinandergesetzt hatte und ihm bewusst sein musste, dass sich der Bezug der Altersrente anspruchsmindernd auswirken musste.
Fundstelle(n): WAAAJ-70678
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