1. Die Einlegung einer Berufung durch einen bei der rechtsmittelführenden Partei angestellten Syndikusanwalt ist unzulässig.
2. Wird die Berufung eingelegt durch einen Rechtsanwalt, der zugleich als Syndikusanwalt bei der rechtsmittelführenden Partei angestellt ist, ist durch Auslegung der Berufungsschrift zu ermitteln, ob die Berufung durch den Anwalt in seiner Funktion als unabhängiger Rechtsanwalt eingelegt wurde oder im weisungsabhängigen Verhältnis zu seiner Partei als Syndikusanwalt.
3. Ergibt diese Auslegung Zweifel, gehen diese zu Lasten der berufungsführenden Partei.
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 2565 Nr. 35 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2024 S. 1501 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2024 S. 1501 FAAAJ-70649
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