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Verspätete Pauschalversteuerung kann bei der Sozialversicherung teuer werden
Aufwendungen von mehr als 110 € je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgericht als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Die obersten Sozialrichter aus Kassel haben der DRV Recht gegeben und die gegenteiligen (zugunsten des Arbeitgebers ergangenen) Urteile der Vorinstanzen aufgehoben.
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Zum Abschluss unserer Rubrik „Aktuelle Urteile“ möchten wir Sie vor einem Stolperstein bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung warnen. Und Sie auf ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts aufmerksam machen.
Eigentlich gilt der Grundsatz, dass pauschalversteuerter Arbeitslohn nicht der Sozialversicherung unterliegt. Zugegebenermaßen gibt es allerdings von diesem Grundsatz einige Ausnahmen.
Durchaus überraschend nimmt das höchste Sozialgericht aus Kassel eine solche Ausnahme auch an, wenn mehr als 110 €...