Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
11. Aufl. 2016
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Kommentar
Anhang zu § 4: Sonstige Ausnahmen von der Besteuerung kraft Gesetzes
A. Im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands stehende Befreiungsvorschriften
I. Landwirtschaftsanpassungsgesetz
1Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG – vom , das nahezu unverändert nach Anl. II Kap. VI Sachgebiet A Abschn. II Nr. 1 des EinigungsV in Kraft blieb, i. d. F. der Bekanntmachung vom mit späteren Änderungen enthält in § 67 Abs. 1 eine (unangetastet gebliebene) Befreiungsvorschrift. Danach sind die zur Durchführung des Gesetzes vorgenommenen Handlungen einschließlich der Auseinandersetzung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft – LPG – nach Kündigung der Mitgliedschaft frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben. Die auch für die Grunderwerbsteuer geltende Befreiung betrifft neben der erwähnten Auseinandersetzung bei Ausscheiden eines Mitglieds aus einer LPG (§§ 43 ff. LwAnpG) – auch bei Auflösung einer LPG (§§ 41 f. LwAnpG; zur Auflösung kraft Gesetzes bei nicht vor dem erfolgter Umwandlung einer LPG s. § 69 Abs. 3 LwAnpG) – auch die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse (Voraussetzungen: § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG) durch freiwilligen Landtausch (§§ 54 ff. LwAnpG) ...