RWBestV 2021 § 4

§ 4 Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0000.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind, werden zum angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0072.

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SAAAJ-70594