Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung von Containern
Bestimmung der Einkunftsart
Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei nicht erfüllter Forderung auf Eigentumsverschaffung
Bilanzierung bei nicht erkanntem Gewerbebetrieb
Leitsatz
1. Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung von Containern können nach der Verklammerungsrechtsprechung des , den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreiten und damit gewerbliche Einkünfte sein (so
z. B. auch , Revision eingelegt, Az beim BFH X R 4/23; , Revision eingelegt Az beim BFH III R 35/22).
3. Bleibt die geschuldete Übertragung des Eigentums an den Containern aus, sind Vorauszahlungen als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten abziehbar, sobald und soweit eine Rückzahlung nicht zu erwarten ist (;
).
4. Die Vorauszahlungen sind nicht um in den Vorjahren zu Unrecht abgezogene AfA auf Container zu vermindern. Denn maßgeblich
ist der Wert des Wirtschaftsguts bei von Anfang an richtiger steuerlicher Behandlung (vgl. für Bilanzierung ).
5. Hat der Steuerpflichtige – ausgehend von Tätigkeiten im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung – nicht die Einnahmen-Überschuss-Rechnung
gewählt, sind die gewerblichen Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln (;
).
6. Im Wesentlichen inhaltsgleich mit – vorläufig nicht rechtskräftig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): VAAAJ-70580
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