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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 864/20

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 S. 2, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 18 Abs. 1

Voraussetzungen der Entnahme eines zunächst dem Betriebsvermögen einer freiberuflich tätigen Rechtsanwalts-GbR zugeordneten und weiter betrieblich genutzten Pkw

Leitsatz

1. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können durch eine ausdrückliche Entnahmehandlung, durch eine schlüssige (konkludente) Handlung oder durch einen Rechtsvorgang entnommen werden. Eine Entnahme durch einen Rechtsvorgang liegt immer dann vor, wenn ein bisher zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut dem Unternehmer oder Mitunternehmer nach steuerlichen Grundsätzen nicht mehr zuzurechnen ist. Der persönliche betriebliche Zusammenhang geht verloren durch eine entgeltliche Veräußerung des Wirtschaftsguts oder durch dessen schenkweise Übertragung auf einen Betriebs-fremden.

2. Eine schlüssige Entnahmehandlung liegt vor, wenn die Nutzung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens derartig geändert wird, dass es nach der Nutzungsänderung unter keinen Umständen mehr Betriebsvermögen sein kann, also die Voraussetzung als notwendiges Privatvermögen erfüllt.

3. Ergibt sich die Entnahme nicht durch einen Rechtsvorgang oder eine schlüssige Handlung, bedarf es einer ausdrücklichen, auf die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Privatvermögen gerichteten Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen, die auf einer Willensentscheidung beruht, äußerlich erkennbar und damit unmissverständlich in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert sein muss. Die Erfassung eines von einer freiberuflich tätigen Rechtsanwalts-GbR bisher dem Betriebsvermögen zugeordneten, nach wie vor mit mehr als 10 % betrieblich genutzten Pkw als Anlagenabgang in der Einnahmen-Überschussrechnung zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Streitjahres kann nicht als hinreichend unmissverständliche Dokumentation in diesem Sinne verstanden werden.

4. Eine erst im Folgejahr ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärte „Entnahme” kann keine Rückwirkung auf das Streitjahr entfalten.

Fundstelle(n):
OAAAJ-70578

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