Provisionen für die Vermittlung von Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG umsatzsteuerfrei
Leitsatz
1. Vermittelt ein Bestattungsunternehmen im Zusammenhang mit von ihm mit Kunden im Hinblick auf deren künftige Bestattung
abgeschlossenen Bestattungsvorsorgeverträgen zusätzlich Treuhandverträge, wonach die Kunden das Entgelt für die künftige Bestattung
bei dem Treuhandunternehmen hinterlegen sowie ihre Ansprüche gegen den Treuhänder zur Sicherung der künftigen Bestattungskosten
an das Bestattungsunternehmen abtreten und wonach der Treuhänder die bei ihm eingezahlten Beträge verzinslich anlegen, treuhänderisch
verwalten muss und nur bei Vorlage der Sterbeurkunden der Kunden an das Bestattungsunternehmen auszahlen darf, so sind von
dem Treuhandunternehmen an das Bestattungsunternehmen für die Vermittlung dieser Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge gezahlte
Provisionen nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG umsatzsteuerfrei.
2. Die Vermittlung des Treuhandvertrags durch das Bestattungsunternehmen stellt keine Nebenleistung zum Bestattungsvorsorgevertrag
dar, dessen spätere Leistungen einmal umsatzsteuerpflichtig sind (Abgrenzung zu ).
Fundstelle(n): EAAAJ-70577
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