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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 868/23

Gesetze: AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; AO § 125 Abs. 1; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 20 Abs. 5 Satz 1; FGO § 102 Satz

Änderung eines bestandskräftigen Bescheids wegen arglistiger Täuschung – Ermessensausübung bei Kenntnis der Fehlerhaftigkeit – Berufung auf Strohmanneigenschaft oder verdecktes Treuhandverhältnis

Leitsatz

  1. Die Änderung eines durch arglistige Täuschung erwirkten bestandskräftigen Bescheids kann ohne Ermessensfehler abgelehnt werden, wenn der Steuerpflichtige den Bescheid hat unanfechtbar werden lassen, obwohl ihm dessen Fehlerhaftigkeit bekannt war, oder ihn selbst ein grobes Verschulden an der fehlerhaften Festsetzung trifft.

  2. Ein unanfechtbar gewordener Einkommensteuerbescheid, mit dem der Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung bei dem Alleingesellschafter einer GmbH erfasst wird, kann daher nicht aufgrund der Berufung auf dessen bloße Strohmanneigenschaft oder ein verdecktes Treuhandverhältnis wegen arglistiger Täuschung des FA über die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse geändert werden, wenn der Gesellschafter bei der notariellen Gründung der GmbH bewusst wahrheitswidrig erklärt hat, auf eigene Rechnung zu handeln.

Fundstelle(n):
KAAAJ-70575

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