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FG Münster Beschluss v. - 12 V 660/24 E

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2

Verfahren

Zur Zulässigkeit eines gerichtlichen Antrags auf Aufhebung der Vollziehung, nachdem die Vollstreckung wegen Drittschuldnerzahlung bereits beendet war

Leitsatz

Ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO bei Gericht ist ohne vorherigen an das Finanzamt gerichteten Antrag zulässig, wenn eine Vollstreckung droht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Vollstreckung bereits beendet war (hier: aufgrund Zahlung durch die Drittschuldnerin) und somit zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Vollstreckung mehr drohte (Anschluss an ). In einem solchen Fall ist es nicht unzumutbar, die begehrte vorläufige Rückzahlung zunächst im Wege eines beim Finanzamt gestellten Antrags auf Aufhebung der Vollziehung zu verfolgen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAJ-70569

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