Zur Zulässigkeit eines gerichtlichen Antrags auf Aufhebung der Vollziehung, nachdem die Vollstreckung wegen Drittschuldnerzahlung
bereits beendet war
Leitsatz
Ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO bei Gericht ist ohne vorherigen an das Finanzamt
gerichteten Antrag zulässig, wenn eine Vollstreckung droht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Vollstreckung bereits
beendet war (hier: aufgrund Zahlung durch die Drittschuldnerin) und somit zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Vollstreckung
mehr drohte (Anschluss an ). In einem solchen Fall ist es nicht unzumutbar, die begehrte
vorläufige Rückzahlung zunächst im Wege eines beim Finanzamt gestellten Antrags auf Aufhebung der Vollziehung zu verfolgen.
Tatbestand
Fundstelle(n): PAAAJ-70569
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