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BFH Urteil v. - X R 114/94 BStBl 1998 II S. 190

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 aEStG § 20 Abs. 1FGO § 110

Kapitalerträge aus einem geschenkten und vom Beschenkten angelegten Geldbetrag sind dem Schenkungsempfänger auch dann zuzurechnen, wenn er die Erträge entsprechend einer Auflage weiterzuleiten hat. Sie sind nicht als Sonderausgabe (dauernde Last) abziehbar

Leitsatz

Wird ein geschenkter Geldbetrag entsprechend der Auflage des Schenkers vom Beschenkten in Anteilen an Investmentfonds angelegt, erzielt der Schenkungsempfänger hieraus auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn er die Erträge entsprechend einer weiteren Auflage an sein Kind weiterzuleiten hat. Diese Zahlungen an das Kind sind nicht als Sonderausgaben (dauernde Last) abziehbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 190
OAAAA-96117

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