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Reverse-Charge-Verfahren
Fallbeispiel
Die GmbH verkauft an ihren Kunden Waren im Wert von 80.000 € zzgl. 19 % USt. Für den Transport der Waren von Stuttgart nach Hamburg beauftragt sie den Spediteur S, der in der Schweiz seinen Sitz hat. S führt den Transport am aus und stellt der GmbH im Mai 2024 für den Warentransport 3.800 € ohne USt in Rechnung. In der Rechnung wird auf die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft hingewiesen.
Einführung
In der Regel entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, für die der leistende Unternehmer der Steuerschuldner ist. In diesem Fallbeispiel entsteht die Steuer jedoch mit Ausstellung der Rechnung, da es sich um einen Fall handelt, bei dem ein im Drittland ansässiger Unternehmer (S) eine steuerpflichtige sonstige Leistung erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Im Falle des Reverse-Charge-Verfahrens verlagert sich die Steuerschuldnerschaft für im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zudem auf den Leistungsempfänger (GmbH).
Führt der Unternehmer (S) Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 2 UStG aus, für die der Leistungsempfänger...