Instanzenzug: Az: 5 StR 572/23 Beschlussvorgehend Az: 510 KLs 23/22
Gründe
11. Der Senat hat die Revision des Verurteilten und eines Mittäters gegen das durch Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei zu einer der vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen ergänzende Ausführungen gemacht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
2Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung insoweit durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Der Senat war nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision mitgeteilten Erwägungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Er durfte insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen, der hierzu ausreichende Ausführungen gemacht hat. Lediglich soweit dieser die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge offengelassen hat, die sich gegen die Verwertung von EncroChat-Daten richtete, hat sich der Senat hierzu ergänzend verhalten. Das vom Verurteilten behauptete Verfahrensgeschehen – eine (initiale) Erhebung von Daten durch französische Behörden auf Grund einer EEA der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt – war nicht in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form vorgetragen worden, was die Unzulässigkeit der Rüge zur Folge hat.
3Grundsätzlich sieht die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. nur ). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom – 2 BvR 496/07; ).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR572.23.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-70453