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BFH Urteil v. - I R 22/96 BStBl 1998 II S. 168

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 5 Abs. 1EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3HGB § 249 Abs. 1 Satz 1HGB § 255 Abs. 1BGB § 426 Abs. 1GenG §§ 93 a bis 93 s

Die bei Verschmelzung von Genossenschaften anfallende Grunderwerbsteuer gehört bei der übernehmenden Genossenschaft nach dem Umwandlungssteuergesetz 1977 zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten

Leitsatz

Die bei Verschmelzung von Genossenschaften anfallende Grunderwerbsteuer gehört bei der übernehmenden Genossenschaft zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten. Dies gilt auch, wenn die übertragende und die übernehmende Genossenschaft vereinbart haben, die Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte zu übernehmen. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich bei der Steuer gleichwohl um ausschließlich eigenen Aufwand der übernehmenden Genossenschaft, für den die übertragende Genossenschaft in ihrer Verschmelzungsbilanz keine Rückstellung bilden darf.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 168
VAAAA-96106

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