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Verfahrensrecht | Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung (BFH)
Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt im Fall der Einnahmenüberschussrechnung nicht nur für Aufzeichnungen über den Wareneingang gem. § 143 AO, sondern ebenso für sonstige Aufzeichnungen und die übrige Belegsammlung (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über Hinzuschätzungen aufgrund einer Außenprüfung.
Der Kläger ermittelte den Gewinn für den von ihm betriebenen Einkaufsladen in den Streitjahren 2013 und 2014 im Wege der Einnahmenüberschussrechnung. Das FA veranlagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer 2013 und 2014.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Pr...