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KG 22.01.2024 3 Ws 250/21, NWB 27/2024 S. 1824

DSGVO | Bußgeldrechtliche Verbandshaftung nach der DSGVO

Die in Art. 83 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehenen Geldbußen können unmittelbar gegen juristische Personen verhängt werden, wenn diese als für die Datenverarbeitung Verantwortliche einzustufen sind. Hiernach erfordert eine Verbandshaftung weder das Verschulden eines Repräsentanten (§ 30 OrdnungswidrigkeitengesetzOWiG) noch eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG). Vielmehr sind Unternehmen im Deliktsbereich der DSGVO per se schuldfähig.

Anmerkung:

Die vom EuGH für den Bereich der DSGVO entwickelten sachlich-rechtlichen Grundzüge der Verbandsgeldbuße überformen, prägen und gestalten nach Ansicht des Gerichts auch das diesbezügliche nationale Verfahrensrecht (hier § 66 OWiG). Der Bußgeldbescheid müsse die natürliche Person, der eine Pflichtverletzung ggf. zur Last fällt, nicht bezeichnen. Der Bußgeldbescheid beschreibe vorliegend die vorgeworfenen Handlungen – in de...