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BFH Urteil v. - IV R 33/97 BStBl 1998 II S. 145

Gesetze: AO 1977 § 141 Abs. 2AO 1977 § 162AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 182 Abs. 1AO 1977 § 351 Abs. 2BewG § 22BewG § 23EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3EStG § 13 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 1

Der Übergang zur Erfassung der Durchschnittssatzgewinne im Bereich der Sondergewinne nach § 13 a Abs. 8 EStG bedingt keinen Wechsel der Gewinnermittlungsart, der eine den Regelungen in § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG und § 141 Abs. 2 AO nachgebildete Mitteilungspflicht begründet

Leitsatz

1. Der Gewinn aus Sonderkulturen oder -nutzungen (z. B. Weinbau) ist als Sondergewinn i. S. des § 13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen einzubeziehen, wenn der entsprechende Vergleichswert aufgrund einer Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs 2 000 DM übersteigt.

2. Als Grundlagenbescheid für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist der fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswertbescheid auch für die Wirtschaftsjahre maßgebend, zu deren Beginn die der neuen Feststellung zugrundeliegenden Umstände eingetreten waren.

3. Der Sondergewinn ist nach den Grundsätzen der Einnahmenüberschußrechnung zu schätzen, wenn der Landwirt weder eine Buchführung eingerichtet noch Aufzeichnungen geführt hat, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschußrechnung ermöglichen. Einer Aufforderung, den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG zu ermitteln, bedarf es nicht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 145
GAAAA-96095

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