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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 4 KR 82/24

Gesetze: SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 96; SGB V § 240 Abs. 4a; SGB IV § 15; BeitrVerfGrds SelbstZ § 3 Abs. 1 S. 1; BeitrVerfGrds SelbstZ § 3 Abs. 1 S. 4

Leitsatz

Leitsatz:

1. Im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte berücksichtigte Zuschüsse aus dem Programm "Soforthilfe Corona" unterliegen bei einer freiwilligen Krankenversicherung der Beitragspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

2. Vorläufige Beitragsfestsetzungen entfalten keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung, sondern erledigen sich im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X mit der formellen endgültigen Festsetzung.

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1686 Nr. 29
DStR 2024 S. 1776 Nr. 31
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 29
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2024 S. 1889
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2024 S. 1889
StB 2024 S. 266 Nr. 9
MAAAJ-70275

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