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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 U 1718/23

Gesetze: SGG § 96 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 1; SGB VII § 56

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein noch während des Klageverfahrens erlassener Bescheid über die Weitergewährung von Verletztenrente auf nunmher unbestimmte Zeit statt als vorläufige Entschädigung wird nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits.

2. Zur MdE-Bemessung eines Schulterschadens. Dabei führt ein unversicherter sog. Nachschaden an der anderen Schulter nicht zu einer MdE-Erhöhung (Anschluss u.a. an ).

3. Die gerichtliche Kostenentscheidung umfasst auch die Kosten des Vorverfahrens, wenn sich im Anschluss an eine Teilabhilfe ein Klageverfahren anschließt. Ebenfalls Gegenstand der gerichtlichen Kostenentscheidung sind die Kosten für ein überflüssiges Vorverfahren, nachdem der in Rede stehende Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Klagegegenstand geworden ist.

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Fundstelle(n):
CAAAJ-70274

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