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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 U 3580/21

Gesetze: SGB X § 48 Abs. 1; SGB VII § 73 Abs. 3; SGB VII § 214 Abs. 3 S. 2; SGB VII § 56

Leitsatz

Leitsatz:

Ob eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 SGB X vorliegt, ist durch einen Vergleich zwischen den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der letzten verbindlichen Rentenfeststellung und den aktuellen Verhältnisse zu ermitteln. Bei im Wesentlichen unverändertem Funktionsbefund liegt keine wesentliche Änderung vor. Überschneiden sich Unfallfolgen auf neurologischem (MdE 25 vH) und orthopädisch-unfallchirurgischem Gebiet (MdE 25 vH und 10 vH) weitgehend, ergibt dies keine höhere Gesamt-MdE als 40 vH.

Fundstelle(n):
SAAAJ-70273

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