1. Beschränkt ein Versicherter seinen Widerspruch auf die Ablehnung der Gewährung von Verletztenrente und greift nicht zugleich die ausdrücklich von der Verwaltung abgelehnte Anerkennung von (weiteren) Unfallfolgen an, wird diese verfügte Ablehnung bestandskräftig; die Anerkennung dieser kann dann nachfolgend nicht zulässig im Wege der Klageerweiterung begehrt werden.
2. Eine nur endgradig eingeschränkte Unterarmbeweglichkeit rechtfertigt keine MdE; die üblichen Schmerzen als Begleitsymptome einer körperlichen Schädigung sind in den Bewertungstabellen für die jeweilige Schädigung bereits berücksichtigt.
Fundstelle(n): IAAAJ-70272
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