Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BMF 28.06.2024 IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009, Kommentierte Nachricht BBK 14/2024 S. 632

Abgabenordnung | BMF: Mitteilungspflicht für TSE-Kassen ab

Ab dem besteht die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO. Sofern eine mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattete Kasse verwendet wird, ist dies dem Finanzamt künftig über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle mitzuteilen. Ebenso muss u. a. mitgeteilt werden, um welche Art des elektronischen Aufzeichnungssystems es sich handelt. Für die Mitteilungen gilt Folgendes:

  • Ist [i]Verwendung und Außerbetriebnahme müssen mitgeteilt werdendie TSE-Kasse i. S. von § 146a Abs. 1 AO vor dem angeschafft worden, muss die Mitteilung bis zum erfolgen.

  • Wird die TSE-Kasse ab dem angeschafft, hat die Mitteilung innerhalb eines Monats nach der Anschaffung zu erfolgen.

  • Wird eine gemeldete TSE-Kasse ab dem außer Betrieb genommen, ist dies ebenfalls innerhalb eines Mona...