Beiladung eines Kanzleiabwicklers bei Anfechtung einer Abwicklervergütung
Gesetze: § 112e S 2 BRAO, § 65a Abs 2 VwGO, § 125 Abs 1 S 1 VwGO
Instanzenzug: Az: AnwZ (Brfg) 38/23 Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Schleswig Az: 2 AGH 4/22 Urteil
Gründe
I.
1Der Kläger hat die von der Beklagten festgesetzte Vergütung des Beizuladenden für die Abwicklung der Kanzlei des Klägers angefochten.
II.
2Im Falle der Anfechtung einer Abwicklervergütung ist der Kanzleiabwickler gemäß § 65 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) notwendig beizuladen. Durch die Anträge auf Aufhebung der zu seinen Gunsten festgesetzten Abwicklervergütung wird er unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen berührt. Darüber hinaus kann die Abwicklervergütung, die in erster Linie aus den Einnahmen der Kanzlei und nur subsidiär von der Rechtsanwaltskammer aufzubringen ist, gegenüber dem Kanzleiinhaber und dem Abwickler nur einheitlich festgelegt werden.
3Da die Beiladung bislang unterblieben ist, ist sie nunmehr nachzuholen. Eine solche Nachholung ist auch im Berufungsrechtszug noch möglich (Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 65 Rn. 32; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 65 VwGO, § 125 VwGO Rn. 5; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 65 Rn. 4). Für die Beiladung ist nach §§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig.
III.
4Zum Sachstand wird ausgeführt:
5Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage durch Urteil vom abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers und ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Der Kläger hat seine Berufung durch Schriftsatz vom begründet. Die Beklagte hat Gelegenheit erhalten, bis zum zu erwidern. Ein Termin für die Berufungsverhandlung wurde noch nicht bestimmt.
6Ergänzend wird auf das beigefügte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom , den Senatsbeschluss vom , den Zulassungsantrag des Klägers vom , die Begründung des Zulassungsantrags des Klägers vom und die Berufungsbegründung vom Bezug genommen.
IV.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Dr. Remmert
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:050624BANWZ.BRFG.38.23.0
Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 11 Nr. 30
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2024 S. 2977
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2024 S. 2977
VAAAJ-70220