1. Der Preis aus einem Verkauf, der dem letzten Verkauf, der zum Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt
hat, vorausgeht, kann als sogenannter Vorerwerberpreis der Zollwertermittlung zugrunde gelegt werden, wenn der Zollanmelder
nachweist, dass schon bei diesem Vorerwerbergeschäft die Waren mit Bestimmung für das Zollgebiet der Union verkauft wurden.
2. Ein Zollwertanmelder, der den Vorerwerber als Käufer bestimmt hat, ohne die erforderlichen Unterlagen vorlegen zu können,
hat das ihm durch Art. 147 ZK-DVO eingeräumte Wahlrecht nicht wirksam ausgeübt.
3. Der Nachweis der tatsächlichen Zahlung ist für die Ermittlung des Transaktionswerts der Waren erforderlich.
Fundstelle(n): LAAAJ-70164
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