Geltung des EZB-Referenzkurs für die Umrechnung der in
Fremdwährung entstandenen Dividenden und der davon einbehaltenen
ausländischen Quellensteuern
Leitsatz
1. Die in Euro zu ermittelnden Anschaffungskosten einer in einer Fremdwährung begründeten Forderung (hier: Dividende einer
chinesischen Gesellschaft) sind anhand des bei Entstehen der Forderung geltenden Referenzkurses der EZB zu bewerten. Eine
davon abweichende Ermittlung des Umrechnungskurses anhand von Internetplattformen ist unzulässig.
2. Ist ausländische (hier chinesische) Quellensteuer auf die inländische Steuer anzurechnen (hier nach Art. 24 Abs. 2 Buchst.
b) Doppelbuchst. aa) DBA-China), ist die Quellensteuer mit dem im Zeitpunkt der Einbehaltung geltenden Referenzkurs der EZB
umzurechnen. Jedenfalls für einzelne Geschäftsvorfälle (hier Quellensteuer auf Dividende) besteht kein Anspruch auf die in
R 34c Abs. 1 Satz 2 EStR zur Vereinfachung vorgesehene Umrechnung zum monatlichen „Umsatzsteuer-Umrechnungskurs“ durch das
Gericht.
Fundstelle(n): EAAAJ-70136
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