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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 4 V 1042/22

Gesetze: EStG § 36; AO § 130

Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen

Leitsatz

  1. Bei um den Dividendenstichtag erworbenen Akten, die cum Dividende abgeschlossen und ex Dividende geliefert werden, hat der nur Dividendenkompensationszahlungen als Einnahmen erzielende und so auch veranlagte Aktienkäufer keinen Anspruch auf Anrechnung der vom Emittenten von der originären Dividende einbehaltenen Kapitalertragsteuer.

  2. Bei Börsengeschäften um den Dividendenstichtag ist auch im Eilverfahren die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags abzulehnen, wenn bei summarischer Prüfung eine typische Cum/Ex-Konstellation vorliegt, bei der zum Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses kein wirtschaftliches Eigentum vorlag. Denn in diesen Fall hat der zentrale Kontrahent bekanntlich keine Kapitalertragsteuer abgeführt.

  3. Würde man bei Börsengeschäften nicht auf das Verhältnis zum zentralen Kontrahenten und dessen Nichteinbehaltung abstellen, scheidet eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei veranlagter Dividendenkompensationszahlung jedenfalls dann aus, wenn der Steuerpflichtige nicht nachgewiesen hat, dass die Kapitalertragsteuer tatsächlich (anderweitig) von der gezahlten Dividendenkompensationszahlung abgeführt worden ist. Die Kapitalertragsteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG der inländischen Depotbank des Aktienkäufers liefert in diesen Fällen keinen Anscheinsbeweis für die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer von der Dividendenkompensationszahlung.

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1364 Nr. 24
ErbStB 2024 S. 254 Nr. 9
WM 2024 S. 1456 Nr. 31
UAAAJ-70135

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