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FG Münster Urteil v. - 4 K 870/21 E

Gesetze: AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 138 Abs. 4 ; EStG

Verfahren

Nachweis des Zugangs eines Steuerbescheids bei Berufung des Rechtsnachfolgers des Steuerpflichtigen auf die fehlende Bekanntgabe eines Steuerbescheides

Leitsatz

1. Der Finanzbehörde obliegt der volle Beweis für den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsaktes auch dann, wenn der Nichtzugang erst nach Jahren und durch den Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen geltend gemacht wird. Dieser Beweis kann auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden. Die Regelung in § 138 Abs. 4 ZPO, wonach eine Erklärung mit Nichtwissen (nur) über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, ist im Besteuerungsverfahren nicht anwendbar. Ebenso wenig ausreichend ist das bloße Bestreiten des Zugangs eines Schriftstücks durch den Rechtsnachfolger des Bekanntgabeadressaten. Bei der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang, den aus eigener Wahrnehmung nur der Bekanntgabeadressat bekunden und bestreiten kann.

2. Der Maßstab, der an die Erschütterung der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO im Einzelfall zu stellen ist, darf nicht überhöht werden, so dass ausreichen kann, wenn sich auch nur im Ansatz begründete Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes feststellen lassen.

3. Die Zugangsfiktion ist erschüttert, wenn für den Steuerpflichtigen eine höhere als die tatsächlich erfolgte Einkommensteuererstattung prognostiziert wurde und bei Bekanntgabe des Bescheids zu erwarten gewesen wäre, dass Einspruch einlegt oder jedenfalls Kontakt zum Finanzamt oder dem Prozessbevollmächtigten aufgenommen wird. Zweifel am Zugang eines Bescheids können auch durch die vorgefundene Situation bei der Aufnahme des Nachlasses des Rechtsvorgängers des Steuerpflichtigen (hier: chronologisch sortierte Steuerunterlagen einschließlich der Berechnung des Prozessbevollmächtigten über die zu erwartende Steuererstattung) begründet werden.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 29
DStRE 2024 S. 940 Nr. 15
DStRE 2024 S. 944 Nr. 15
WAAAJ-70130

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