Anrufungsauskunft zum Schutz vor Manipulationen eines elektronisch
geführten Fahrtenbuchs
Leitsatz
Hat das Finanzamt eine Lohnsteueranrufungsauskunft nicht mit dem vom Arbeitgeber begehrten Inhalt erteilt, aber den Sachverhalt
im Wesentlichen richtig erfasst, kann der Arbeitgeber keine (abweichende) Lohnsteueranrufungsauskunft verlangen, wenn die
vom Finanzamt geäußerte rechtliche Einordnung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident
rechtsfehlerhaft ist. In diesem Fall ist Rechtsschutz nur gegen lohn- oder einkommensteuerrechtliche Festsetzungen gegeben.
Bei einem elektronisches Fahrtenbuchprogramm ist kein Schutz vor jeglichem Hackangriff erforderlich. Das elektronische Fahrtenbuch
muss jedoch
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): PAAAJ-70128
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