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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 10 K 1672/19

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 4 Abs. 7; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Pflicht zur fortlaufenden, zeitnahen und gesonderten Aufzeichnung der betrieblichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Freiberuflern

Leitsatz

  1. Die Pflicht aus § 4 Abs. 7 EStG, die betrieblichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fortlaufend und zeitnah gesondert aufzuzeichnen, gilt auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

  2. Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums genügt dieser Aufzeichnungspflicht nicht. Dies gilt auch für sog. Bagatellfälle bei Freiberuflern.

  3. Wird die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, scheidet der Abzug als Betriebsausgaben auch für die nach Anwendung des § 4 Abs. 5 EStG abzugsfähigen Aufwendungen aus.

Fundstelle(n):
GStB 2024 S. 271 Nr. 8
GStB 2024 S. 271 Nr. 8
LAAAJ-70125

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