BGH Beschluss v. - 2 StR 88/24

Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 3 KLs 900 Js 17041/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten der Abgabe von Betäubungsmitteln „als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren“ in 21 Fällen schuldig gesprochen, gegen ihn unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt und ihn von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Abänderung des Urteils im Schuldspruch; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

3„Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG bedeutet jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. An einer solchen fehlt es aber, wenn das Betäubungsmittel, wie dies der Angeklagte vorliegend getan hat, zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben wird; diese Fallgestaltung wird von der weiteren Tatbestandsvariante des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, dem Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, erfasst (vgl. , juris Rn. 23 m.w.N.).“

4Dem schließt sich der Senat an.§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Die Korrektur des Schuldspruchs bleibt ohne Auswirkung auf den Strafausspruch. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Wertung die verhängten Strafen anders als geschehen bemessen hätte.

52. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

63. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:080524B2STR88.24.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-70087