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NaRp Nr. 8 vom Seite 31

Berichtspflicht nach Art. 8 EU-Taxonomie-VO

Darstellung der Anforderungen für berichtspflichtige Unternehmen und Ausstrahlungswirkung auf KMU

WP/StB Prof. Dr. Christian Hanke

Durch die deutliche Ausweitung des Anwenderkreises der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Verpflichteten kommt auf diese Unternehmen sowie die Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte eine Herkulesaufgabe zu. Derzeit liegt der Fokus in der Literatur und Diskussion auf der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht. Jedoch umfasst die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht ausschließlich die Angabepflichten nach der neuen europäischen Nachhaltigkeits-Richtlinie. Ebenso müssen sich die künftig unter den Anwendungsbereich der CSRD fallenden Unternehmen mit den Berichterstattungspflichten der EU-Taxonomie-VO vertraut machen. Auch diese Regelungen treffen die großen haftungsbeschränkten Gesellschaften ab dem (kalendergleichen) Geschäftsjahr 2025 erstmalig. Können die kleinen und mittelgroßen Gesellschaften also aufatmen, da sie nicht unter den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie-VO fallen? Der vorliegende Beitrag zeigt zum einen auf, welche Anforderungen Art. 8 der EU-Taxonomie-VO an die verpflichteten Unternehmen richtet. Zum anderen stellt der Beitrag auch dar, dass die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Unternehmen (ebenfalls) gut beraten sind, sich mit den Anforderungen des Art. 8 zeitnah auseinanderzusetzen. Der Beitrag geht ...