BGH Beschluss v. - 3 StR 147/24

Gesetze: § 31 Abs 2 JGG, § 34 KCanG

Instanzenzug: LG Kleve Az: 170 KLs 11/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung zweier anderer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, da die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit das Landgericht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen sämtliche der in einem der einbezogenen Urteile festgestellten Taten zugrunde gelegt hat, entspricht dies zwar nicht der inzwischen geltenden Rechtslage. Allerdings beruht darauf die angefochtene Entscheidung nicht.

21. Der Angeklagte war in einem der einbezogenen Urteile wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, Diebstahls, Körperverletzung, versuchter Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Da das Betäubungsmitteldelikt das Mitführen von rund 3,4 Gramm Marihuana zum Gegenstand hatte, bedürfte die einbezogene Jugendstrafe grundsätzlich nach Art. 316p, 313 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGStGB einer Neufestsetzung; denn der konkret geahndete Besitz des Marihuanas ist nach dem durch das Cannabisgesetz vom (BGBl. I 2024 Nr. 109) eingeführten, seit dem geltenden § 34 KCanG nicht mehr strafbar. Sofern die bereits festgesetzte Jugendstrafe nicht mehr eigenständig bestehen bleibt, weil gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG unter Einbeziehung des Urteils auf eine neue Einheitsjugendstrafe erkannt wird, ist eine gesonderte Neufestsetzung entbehrlich. Indes darf dementsprechend die bereits rechtskräftig abgeurteilte, zwischenzeitlich nicht mehr strafbare Tat nicht zur Bemessung der neuen Rechtsfolge herangezogen werden. Das Revisionsgericht hat die geänderte Rechtslage gemäß § 354a StPO zu berücksichtigen und der gesetzgeberischen Zielsetzung Rechnung zu tragen (s. , BGHSt 26, 1, 3).

32. Darauf, dass das Landgericht bei der Festsetzung der neuen Einheitsjugendstrafe auch auf die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln abgestellt hat, beruht das Urteil nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist auszuschließen, dass die Jugendkammer ansonsten einen geringeren Erziehungsbedarf angenommen und eine für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge bestimmt hätte. Bereits in dem einbezogenen Urteil handelte es sich bei dem Betäubungsmittelbesitz lediglich um eine von fünf Straftaten, der etwa gegenüber den - Vater und Großmutter des Angeklagten betreffenden - Körperverletzungsdelikten ersichtlich von nachgeordneter Bedeutung gewesen ist. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die nun abgeurteilte Straftat, bei welcher der Angeklagte mit einem Bekannten in die Niederlande fuhr und dort für diesen - zwei Tage nach der einbezogenen Verurteilung - rund 500 Gramm Kokain sowie 440 Gramm MDMA-haltige Tabletten entgegennahm.

43. Es besteht kein Anlass, von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels nach § 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG abzusehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140524B3STR147.24.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-70040