Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 7 NGrStG Hebesatz
Burth/Christofzik, Die Grundsteuer C als neue städtebauliche Lenkungssteuer: Rechtsvergleich und Gegenüberstellung der Pionier-Gemeinden, ZKF 2025 S. 97; siehe im Übrigen Vorwort.
A 7 des Runderlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums, Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab (AENGrStG), RdErl. d. MF v. - G 1002-6 - 62100.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 7 NGrStG enthält besondere Regelungen zum Hebesatzrecht der Gemeinden. § 7 Abs. 1 NGrStG verpflichtet die Gemeinden, bei der Hauptveranlagung auf den anhand des bisherigen und des künftig erwarteten Grundsteueraufkommens aufgrund der neuen Grundsteuermessbeträge einen aufkommensneutralen Hebesatz zu ermitteln und diesen nach § 7 Abs. 2 NGrStG zu veröffentlichen. Das Hebesatzrecht der Gemeinden bleibt von dieser Pflicht im Übrigen, wie § 7 Abs. 3 NGrStG klarstellt, unberührt. Es soll insbesondere verhindert werden, dass die Gemeinde die Grundsteuerreform für eine versteckte Steuererhöhung ausnutzen kann. Die Vorschrift ermöglicht den Gemeinden darüber hinaus, nach § 7 Abs. 3 NGrStG i. V. mit § 25 Abs. 5 GrStG für unb...