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Online-Nachricht - Donnerstag, 27.06.2024

Kindergeld | Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate (BFH)

Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs („nach dem “) an (, veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG.  Nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG i. d. F. des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch ist die Vorschrift auf Anträge anzuwenden, die nach dem eingehen.

Sachverhalt: Streitig ist die Anwendung der Auszahlungsbeschränkung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG im Hinblick auf das Kinderge...

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