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Kindergeld | Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate (BFH)
Für die zeitliche Anwendung des die
rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden
§ 70 Abs. 1
Satz 2 EStG kommt es nach
§ 52 Abs.
50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des
Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs
(„nach dem “)
an (, veröffentlicht am
).
Hintergrund: Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG. Nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG i. d. F. des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch ist die Vorschrift auf Anträge anzuwenden, die nach dem eingehen.
Sachverhalt: Streitig ist die Anwendung der Auszahlungsbeschränkung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG im Hinblick auf das Kinderge...