Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 37 LGrStG BW Grundstück
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen. (Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer vom , GBl S. 974).
Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes v. wurde Absatz 3 hinzugefügt. In der Fassung des Landesgrundsteuergesetzes vom war dieser Absatz als Absatz 2 in § 25 enthalten. Inhaltliche Änderungen wurden in der Gesetzesfassung des Jahres 2023 nicht vorgenommen. Die Regelung trat am mit ihrer Verkündung in Kraft.
2
In der Gesetzesbegründung zum Landesgrundsteuergesetz v. (Drucks. 16/8907) heißt es:
Zu Absatz 1:
Die Definition der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens in Absatz 1 entspricht derjenigen im bisherigen § 70 BewG. Danach bildet jede wirtschaftliche Einheit (§ 25) des Grundvermögens ein Grundstück im Sinne des zweiten Abschnitts.
Zu Absatz 2:
Entsprechend der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 157 BewG) ist ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen in die wirt...