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BFH Urteil v. - I R 55/96 BStBl 1997 II S. 824

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

Verzinsliche Vorauszahlungen von Versicherungsprämien auf Beitragsdepots sind keine Dauerschulden und die darauf gezahlten Zinsen keine Dauerschuldzinsen

Leitsatz

Verzinsliche Vorauszahlungen von Versicherungsprämien für Lebensversicherungsverträge, die von den Lebensversicherungsunternehmen auf sog. Beitragsdepots für die Versicherungsnehmer gehalten werden, sind keine Dauerschulden und die darauf gezahlten Zinsen sind keine Dauerschuldzinsen i. S. des GewStG.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 824
IAAAA-96051

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