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BFH Urteil v. - IX R 52/94 BStBl 1997 II S. 818

Gesetze: EStG § 21 Abs. 2EStG § 21 a Abs. 6EStG § 52 Abs. 21II. BV § 44 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3II. BV § 45

Zur Berechnung der Wohnfläche für die Ermittlung der für die Höhe des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 EStG) maßgeblichen Marktmiete oder Kostenmiete

Leitsatz

Bei der Berechnung der Wohnfläche, nach der sich bestimmt, ob bei der Ermittlung der für die Höhe des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 EStG) maßgeblichen Rohmiete die Marktmiete oder - wegen Überschreitens der 250 qm-Grenze - die Kostenmiete anzusetzen ist, sind Hobby- und Fitneßräume im Kellergeschoß mit ihrer vollen Grundfläche anzusetzen, wenn sie offensichtlich als Wohnräume ausgebaut sind, andernfalls nur mit der hälftigen Grundfläche. Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze sind stets mit der Hälfte ihrer Grundfläche zu berücksichtigen. Die Wohnfläche ist nicht nach § 44 Abs. 3 der II. BV zu kürzen (Anschluß an , BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 818
HAAAA-96047

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