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BPatG Urteil v. - 7 Ni 80/19 (EP)

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1933075 (im Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das als Teilanmeldung zu der am 8.Dezember 2004 eingereichten europäischen Anmeldung mit dem Aktenzeichen 04029117.1 (Veröffentlichungsnummer 1669659) eingereicht und dessen Patenterteilung am 14.Juli 2010 veröffentlicht worden ist. Eine Priorität wird nicht beansprucht. Es trägt die Bezeichnung „Pulsationsdämpfer, Verfahren zur Herstellung und Verwendung der Pulsationsdämpfer“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 502004011408 geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 18Patentansprüche, die sämtlich angegriffen werden. Patentanspruch1 bezieht sich auf einen Pulsationsdämpfer, der nebengeordnete Verfahrensanspruch15 bezieht sich auf ein Verfahren zur Herstellung von Pulsationsdämpfern, und der nebengeordnete Patentanspruch17 bezieht sich auf eine Verwendung von Pulsationsdämpfern. Die abhängigen Patentansprüche2 bis14 sind auf Patentanspruch1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen. Der abhängige Patentanspruch16 ist auf Patentanspruch15, der abhängige Patentanspruch18 ist auf Patentanspruch17 unmittelbar rückbezogen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2021:081021U7Ni80.19EP.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-69710

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