Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung als Fachanwalt; Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit
Leitsatz
1.
Hinsichtlich der Entscheidung, ob der Widerruf nach § 43c ABs. 4 S. 2 BRAO auszusprechen ist, ist regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, soweit der Rechtsanwalt die nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nachhaltig nicht absolviert und keine Gründe vorliegen, die den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht entschuldigen.
2.
Allein das vermeintlich Vorliegen von "typischen" Symptomen einer COVID-19-Infektion rechtfertigt nicht die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.