Instanzenzug: Az: 523 KLs 2/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Angeklagte in drei Fällen an dem durch eine unbekannte Tätergruppierung betriebenen Handel mit Marihuana. Die Täter verluden in Spanien jeweils Marihuana im zwei- und dreistelligen Kilogrammbereich in große Lkw-Gespanne, wo es in schwer zugänglichen Hohlräumen unter der legalen Ladung versteckt und sodann nach Deutschland gebracht wurde, um gewinnbringend verkauft zu werden. Der Angeklagte unterstützte dort die Entladung der Lkw, indem er hierfür eine geeignete Lagerhalle anmietete und zur Verfügung stellte (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) sowie in allen Fällen vor Ort an der Entladung mitwirkte. Dabei umfasste die Ladung im Fall 1 10 kg Cannabis und im Fall 2 110 kg Cannabis jeweils mit einem Wirkstoffgehalt von 10 Prozent, im Fall 3 135,95 kg Cannabis mit einer Wirkstoffmenge von 17.937,36 g THC.
32. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
4a) Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, weil der Angeklagte für seinen Umgang mit Marihuana noch nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist. Am ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt das Handeltreiben mit Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern allein dem – hier milderen – Konsumcannabisgesetz (; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung ).
5Nach den getroffenen Feststellungen sind alle Taten jeweils als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) zu bewerten. Dass sie sich jeweils auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), der im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN). Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
6b) Die Einzelstrafen können keinen Bestand haben, weil § 34 Abs. 3 KCanG einen milderen Strafrahmen als der vom Landgericht der Strafzumessung zugrunde gelegte § 29a Abs. 1 BtMG vorsieht. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR167.24.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-69639