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BFH Urteil v. - IX R 89/94 BStBl 1997 II S. 772

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1EStG § 33HGB § 255 Abs. 1

Zinsen und Kreditkosten für Darlehen zur Ablösung von Grundschulden, die als Sicherheit für fremde Schulden bestellt wurden, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

Leitsatz

Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um Grundschulden, die er als Sicherheit für fremde Schulden bestellt hat, abzulösen, so sind die für dieses Darlehen aufgewendeten Zinsen und Kreditkosten nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 772
PAAAA-96027

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