Für die Verjährung eines steuerrechtlichen Haftungsanspruchs gegen den Gesellschafter einer ausgelösten GbR gilt § 159 HGB analog. Die Unterbrechung der Verjährung der gegen die aufgelöste Gesellschaft bestehenden Steueransprüche richtet sich allein nach der Abgabenordnung
Leitsatz
1. Die Frist, innerhalb derer ein Umsatzsteuerhaftungsbescheid gegen den Gesellschafter einer aufgelösten GbR ergehen kann, richtet sich nach den analog anzuwendenden Vorschriften des § 159 HGB.
2. Ob eine auch gegenüber dem Gesellschafter einer GbR nach § 159 Abs. 4 HGB wirksame Unterbrechung der Verjährung des gegen die Gesellschaft festgesetzten Umsatzsteueranspruchs vorliegt, entscheidet sich allein nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Unterbrechung der Zahlungsverjährung.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 745 GAAAA-96017
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