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FG Münster Urteil v. - 4 K 1701/18 E

Gesetze: EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3; AO § 8; AO § 90 Abs. 2; DBA-Liechtenstein Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a) 1. Halbsatz; DBA-Liechtenstein Art. 17 Abs. 1; DBA-Liechtenstein Art. 21 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1

Ausland/Verfahren

Wohnsitz im Ausland und Besteuerungsrecht für Einkünfte aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem DBA-Liechtenstein

Leitsatz

1. Mit einer eigenen Beitragsleistung erworbene Rentenzahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellen eine Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1, 4 DBA-Liechtenstein dar, die nur im Vertragsstaat besteuert werden können, in dem die Person, die die Rente erhält, ansässig ist.

2. Eine die beschränkte Steuerpflicht im Inland ausschließende Ansässigkeit im Ausland ist gegeben, wenn tatsächliche Umstände (hier: Vermieterbestätigung; Stromverbrauch; Abschluss einer Hausratversicherung; Belege betreffend private Geschäftsvorfälle) dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige im Ausland eine Wohnung mit der Absicht des dauernden Verbleibens unterhält.

3. Ein Steuerpflichtiger hat einen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO inne, wenn ihm eine Wohnung in objektiver Hinsicht jederzeit als Bleibe tatsächlich zur Verfügung steht und in subjektiver Hinsicht von ihm für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt ist (hier: Mietvertrag mit Unterschrift des Steuerpflichtigen; Anmietung zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern). Eine gemeinsame Nutzungsmöglichkeit mit anderen Personen ist unschädlich, wenn der Steuerpflichtige ein „Erstzugriffsrecht” hat bzw. die Umstände (hier: Zuschnitt der Wohnung; Anzahl der Zimmer und Schlüssel) dafür sprechen, dass auch bei gemeinsamer Anwesenheit jeweils eine eigenständige Wohnnutzung möglich ist.

4. Eine Person, die in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte verfügt, gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a) 2. Halbsatz DBA-Liechtenstein nur in dem Staat als ansässig, zu dem sie im konkreten Einzelfall – unter Beachtung der den Steuerpflichtigen treffenden Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO – die engeren persönlichen (hier: drei im Inland lebende minderjährige Kinder sowie Eltern des Steuerpflichtigen; keine erkennbaren familiären Beziehungen ins Ausland) und wirtschaftlichen (hier: Einkünfte einzig aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Inland; örtlich nicht gebundene, nicht entgoltene Tätigkeit im Ausland) Beziehungen hat.

Fundstelle(n):
YAAAJ-69465

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