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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 81/22

Gesetze: BewG § 11 Abs. 2; BewG § 11 Abs. 2 Satz 3; BewG § 11; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 1 Satz 2; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 2 Satz 2; EStG § 17

Heranziehung des Substanzwertes i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG bei der Bemessung des gemeinen Wertes der Anteile nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG

Leitsatz

Für die Bemessung des gemeinen Wertes der Anteile für Zwecke des § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf § 11 Abs. 2 BewG zurückzugreifen (Verweis auf BFH-Rechtsprechung).

Dies umfasst auch den Rückgriff auf den Substanzwert i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG als Untergrenze, jedenfalls sofern eine andere Wertermittlungsmethode des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG mangels Wertermittlungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 oder 2 BewG nicht in Betracht kommt.

Der hiernach ermittelte Substanzwert i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG kann nicht um Wertminderungsfaktoren wie eine Risikoverzinsung oder aber eine lediglich hypothetisch anfallende Kapitalertragsteuer verringert werden.

Fundstelle(n):
ErbStB 2024 S. 253 Nr. 9
OAAAJ-69464

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