Keine Anzeigepflicht des Erwerbers nach § 30 Abs. 1 ErbStG, wenn sich aus einer amtlich eröffneten Verfügung von Todes wegen neben den Namen der Beteiligten der Rechtsgrund für den Erwerb entnehmen läßt
Leitsatz
1. Nach § 30 Abs. 3 ErbStG 1974 entfällt die Anzeigepflicht u. a. dann, wenn sich aus der amtlich eröffneten Verfügung von Todes wegen unzweifelhaft ,,das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser'' ergibt. Damit sind nicht die ,,persönlichen Verhältnisse'' des Erwerbers zum Erblasser (Schenker), insbesondere nicht der Verwandtschaftsgrad, gemeint, sondern die (Rechts-)Verhältnisse zwischen dem Erwerber und dem Erblasser bzw. Schenker, die den Erbschaft- bzw. Schenkungsteuertatbestand ausgelöst haben.
2. Kann das FA der amtlich eröffneten Verfügung von Todes wegen unzweifelhaft die namentliche Bezeichnung des Erblassers bzw. Schenkers und des Erwerbers sowie den Rechtsgrund für den Erwerb entnehmen, entfällt gemäß § 30 Abs. 3 ErbStG 1974 die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG 1974.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 73 BFH/NV 1997 S. 54 Nr. -1 OAAAA-96010
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