Zum Begriff des Vorabgewinnanteils aus § 35 Abs. 2 S. 2 Hs. 2
EStG
Leitsatz
Ob es sich bei einer gesellschaftsvertraglichen Abrede zur Gewinnverteilung um eine Vorabgewinnverteilungsregelung oder eine
solche zur allgemeinen Gewinnverteilung handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Charakteristisch für einen Vorabgewinn ist, dass dieser vorrangig und damit auch dann zu zahlen ist, wenn danach kein Restgewinn
mehr verbleibt (Anschluss ).
Erhält ein Kommanditist ausschließlich einen Festbetrag und keinen quotalen Anteil, schließt dies die Annahme eines Vorabgewinns
nicht aus. Dass er damit dauerhaft von der Gewerbesteueranrechnung ausgeschlossen wird, steht der Annahme eines Vorabgewinns
nicht entgegen.
Fundstelle(n): GStB 2024 S. 369 Nr. 10 GStB 2024 S. 369 Nr. 10 AAAAJ-69460
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