Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 26 vom Seite 1795

Sorgfalt bei der Gestaltung von Vergütungsvereinbarungen zahlt sich aus

Mandanten müssen klare Vorstellungen von der von ihnen geschuldeten Vergütung haben

Tim Günther

Berufsträger und Berufsausübungsgesellschaften schließen regelmäßig Vergütungsvereinbarungen mit ihren Mandanten. Dabei werden die sonst anwendbaren Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) oder des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abbedungen und die Tätigkeit der Beratung und Vertretung wird nach dem konkreten Aufwand (minutengenau oder nach einer Taktung) erfasst und abgerechnet. So kann der Steuerberater einzelne gesetzliche Vergütungstatbestände ausschließen oder erhöhen. Zudem kann er zusätzliche Gebühren vereinbaren, eine gesetzliche Anrechnung ausschließen oder die Auslagenerstattung abändern. Aber Vorsicht: Die Gerichte legen die Anforderungen an die wirksame Vereinbarung insbesondere einer höheren Vergütung (vgl. § 4 StBVV) streng aus.

I. Mögliche Inhalte einer Vergütungsvereinbarung

[i]Im Grundsatz unterscheidet die StBVV vier FallkonstellationenDie StBVV unterscheidet grds. vier Fallkonstellationen, wenn es um Vergütungsvereinbarungen zwischen Steuerberatern und Mandanten geht, wobei die Fälle auch kumulativ möglich sind. Die Verordnung berücksichtigt die Vereinbarung einer höheren Vergütung (§ 4 Abs. 1 StBVV), einer niedrigeren Vergütung im außergerichtlichen Bereich (§ 4 Abs. 3 StBVV), die Vereinbarung einer Pauschalvergütung (§ 14 StBVV) und die einer Zeitver...