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Die Steuerentstrickung des Geschäfts- oder Firmenwerts bei Unternehmensverlagerung ins Ausland i. S. von § 16 Abs. 3a EStG
Die schwierige wirtschaftliche Lage in Deutschland seit den letzten Jahren bewegt viele Unternehmer dazu, ihr Unternehmen ins Ausland zu verlagern. Schlagzeilen in der Presse, wie bspw.: „So viele deutsche Firmen wie seit 15 Jahren nicht wandern aus Kostengründen ab“, sind nicht selten zu lesen. Eine Unternehmensverlagerung ins Ausland kann jedoch erhebliche steuerliche Nachteile nach sich ziehen, die der Unternehmer bzw. sein Berater kennen und im Blick haben sollte. So wird regelmäßig für die ins Ausland überführenden Wirtschaftsgüter im Ertragsteuerrecht eine Gewinnrealisierung durch Steuerentstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG ausgelöst, welche erhebliche Liquiditätsauswirkungen haben kann. Ob auch der Geschäfts- oder Firmenwert steuerentstrickt werden kann, ist unklar bzw. bisher nicht hinreichend untersucht worden.
Einordnung
Der Geschäfts- oder Firmenwert gehört zu den wesentlichen Erfolgsfaktoren eines Unternehmens. Im Rahmen der handelsrechtlichen Bilanzierung bleibt er jedoch weitgehend im Verborgenen, da nur der entgeltlich erworbene (sog. derivative) Geschäfts- oder Firmenwert im Einzelabschluss im Rahmen eines asset deal nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB aufgedeckt, bilanziert...